Allgemeine Geschäftsbedingungen der LNI Ingenieurgesellschaft mbH
(im folgenden LNI)
§ 1 Vertragsschluß, Geltung der Bedingungen
- Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich:
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern und Dritten sind nur gültig, wenn LNI ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn der Kunde damit nicht einverstanden ist, muss er LNI sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behält sich LNI vor, abgegebene Angebote zurückzuziehen, ohne dass gegenüber LNI Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. - Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch LNI bzw. der Unterschriftsleistung durch beide Parteien zustande. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind.
§ 2 Lieferung; Vertragsänderung, Auswahl der Produkte
- Die Lieferung von Software erfolgt durch Übergabe des maschinenlauffähigen Programms und der Handbücher auf Datenträgern, Aufspielen auf Hardware oder durch Datenfernübertragung. Die Lieferung von Hardware geschieht durch die Übergabe der Ware an ein Speditionsunternehmen. Hierdurch erfolgt der Gefahrübergang auf den Besteller.
- Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Eigenschaftszusicherungen, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Produkte mit den in der Funktionsbeschreibung und Handbüchern angegebenen Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszweck. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüberhinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich durch LNI schriftlich bestätigt werden.
- Der Kunde trägt das Risiko, dass die Spezifikation der Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Er muss sich über Zweifelsfragen vor Vertragsschluss sachkundig beraten lassen. LNI unterbreitet dem Kunden auf Wunsch gerne ein Angebot über Systemberatung.
- LNI verpflichtet sich, die in der schriftlichen Bestätigung genannten Produkte zu liefern. Dabei kann LNI in Abstimmung mit dem Kunden genannte Produkte durch technisch gleichwertige ersetzen.
- Wünscht der Kunde nach Abschluss des Vertrages Änderungen der geschuldeten Leistungen oder erteilt er zusätzliche Aufträge, werden diese seitens LNI zu den jeweils aktuell gültigen Honorarsätzen zzgl. Auslagen, Spesen und Reisekosten berechnet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde nach erfolgter gemeinsamer Abstimmung Änderungen verlangt oder aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden Mehrkosten entstehen.
§ 3 Leistungszeit, Verzögerungen
- Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn LNI hat einen Liefertermin schriftlich als verbindlich zugesagt. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich bei Umständen, die LNI nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden von LNI, Nichtlieferung durch Zulieferer, fehlende Mitwirkung des Kunden) um den Zeitraum der Verhinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit. LNI wird derartige Umstände dem Kunden mitteilen.
- LNI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt und kann sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten der Hilfe Dritter bedienen.
§ 4 Vergütung, Preise, Gefahrtragung
- LNI hat neben ihrer vertraglich festgelegten Vergütung Anspruch auf Erstattung ihrer entstandenen Aufwendungen (Nebenkosten). Bei allen angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
- Soweit nicht anders vereinbart, liegt den Dienstleistungen (Schulungs-, Implementierungs- und System-Einführungsleistungen) der Tagessatz von 960 € zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zugrunde. Grundsätzlich ist nur dieser Tagessatz maßgeblich für einen Festpreis. Telefonisch erbrachte Dienstleistungen werden zu einem Stundensatz von € 120,- in Rechnung gestellt. Unter Nebenkosten versteht man die entstandenen Aufwendungen für Reisen, Spesen und Verpflegung sowie für Telefon-, Übertragungs- und Versandkosten Diese werden zusätzlich zu den obengenannten Dienstleistungssätzen abgerechnet. Die Reisekosten für Fahrten zwischen LNI GmbH und dem Kunden werden - falls nicht anders vereinbart - mit einer Pauschale / Tag von 150€ abgerechnet zuzüglich Fahrtzeiten zum halben aktuellen Stundensatz abgerechnet.Die zuvor genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
- Alle Preise entsprechen der zurzeit gültigen Preisliste. Änderungen der aktuellen Preisliste sind ohne Vorankündigung jederzeit möglich, berühren jedoch abweichende Vereinbarungen (z.B. Pauschalen) nicht.
- Alle Zahlungen sind nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig und spätestens innerhalb 14 Kalendertagen zahlbar. LNI kann Fälligkeits- und Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe verlangen, soweit LNI keinen höheren Schaden nachweist. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, und zwar diskont- und spesenfrei. Sie gelten erst nach Gutschrift des Gegenwertes auf den Konten der LNI als Erfüllungen. Zahlungen sind nur an LNI zu leisten.
- Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist LNI berechtigt, die Weiterbearbeitung aller Aufträge mit dem Kunden einzustellen, sowie nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten, Vorbehaltsware an sich zu nehmen und dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Kunde kann ein Zurück- behaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis mit der LNI beruht, nicht geltend machen.
- Eine Aufrechnung gegen Forderungen der LNI ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Der Kunde darf nur mit Zustimmung der LNI Forderungen an Dritte abtreten.
- Gebühren für behördliche Genehmigungen und Auflagen oder sonstige Leistungen an Dritte, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften anfallen, die nach Vertragsschluss erlassen worden sind, sind zusätzlich zu erstatten.
- Sind mit einer Fehlerbeseitigung auf Wunsch des Kunden gleichzeitig Änderungen oder Verbesserungen verknüpft, sind diese - rechnerisch abgegrenzt von den Gewährleistungsarbeiten - gesondert zu vergüten.
- Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung und bei Zeitaufwand gegen die Höhe der abgerechneten Stunden sind innerhalb von einem Monat nach Rechnungsstellung schriftlich vorzutragen und zu begründen. LNI weist mit Rechnungsstellung auf die Monatsfrist ausdrücklich hin.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Bei Warenversand geht die Gefahr mit Übergabe der Lieferteile an den Spediteur, den Frachtführer oder ähnlichem auf den Kunden über.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen der LNI aus dem Vertrag behält sich LNI das Eigentum an den gelieferten Produkten vor. Das Nutzungsrecht des Kunden an Software wird erst nach vollständiger Bezahlung wirksam.
- Der Kunde ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Der Dritte ist vom Kunden auf die Rechte der LNI hinzuweisen. Der Kunde tritt an LNI schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechte ab. LNI wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 5% übersteigt.
- Bei Pfändung oder anderer Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum der LNI hinzuweisen. Weiterhin ist er verpflichtet, LNI unverzüglich telefonisch oder per Fax zu informieren sowie nachfolgend schriftlich zu unterrichten.
§ 6 Mitwirkungspflichten/ Untersuchungs- und Rügepflicht
- Soweit der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist, ist er verpflichtet, alle Leistungen von LNI unverzüglich und entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen.
- Die Mitwirkungspflichten ergeben sich weiter aus dem Vertrag bzw. seinen Anlagen.
§ 7 Gewährleistung
- LNI leistet für die Mangelfreiheit der durch sie gelieferten Produkte Gewähr für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Gleiches gilt für Rechtsmängel. LNI wird sämtliche Gewährleistungsansprüche der Zulieferer unvermindert an den Kunden weitergeben. LNI gewährleistet, dass die Leistungen der Funktionsbeschreibung und den Handbüchern entsprechen. Besondere Garantien und Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn diese individuell schriftlich vereinbart werden.
- Die Gewährleistung ist grundsätzlich nur in Systemen und/oder Komponenten zu erbringen, die LNI geliefert und/oder installiert hat. Schlagen Fehler von anderen Komponenten durch, obliegt die Fehlerbeseitigung dem Kunden. LNI übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software mit anderen Programmen, die nicht im Vertrag aufgeführt sind und zu denen keine gesonderte Schnittstelle hergestellt wird (sonstige Fremdprogramme), zusammenarbeitet.
- Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursachen in Qualitätsmängeln des Liefergegenstandes sowie Abweichungen der Funktionalität des Liefergegenstandes im Verhältnis zur Funktionsbeschreibung bzw. zu den Handbüchern liegt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Fehlers ist, dass die Tauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert ist.
- Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung etc. resultiert, ist kein Fehler an der Software. Bei Überlassung von Software gewährleistet LNI nicht, dass diese stets unterbrechungsfrei, fehlerfrei und sicher läuft.
- LNI kann Gewährleistung zunächst durch Nacherfüllung erbringen. Die Nacherfüllung von Softwareleistungen erfolgt nach Wahl von LNI durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass LNI zumutbare Möglichkeiten auf- zeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden.
- LNI weist darauf hin, dass Software anerkanntermaßen nicht frei von Fehlern sein kann und somit in Einzelfällen durch Nacherfüllung eine völlige Beseitigung des Fehlers nicht möglich ist. In diesem Falle erklärt sich der Kunde bereit, gemeinsam mit LNI ein Konzept für sinnvolle technische und/oder organisatorische Ausweichmöglichkeiten zu entwickeln und durchzuführen.
- Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
- Vor dem Hintergrund, dass Software anerkanntermaßen nicht frei von Fehlern sein kann und es sich um komplexe Systeminstallationen handelt, hat der Kunde LNI mehrere Nacherfüllungsversuche im Rahmen des Zumutbaren einzuräumen. Dies gilt vor allem innerhalb der ersten drei Monate nach der Einführungsphase.
- Falls LNI die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlußfrist endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herab zu setzen oder, sofern LNI den Mangel zu vertreten hat, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen Frist rückgängig zu machen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 8. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z.B. Neulieferung, Vertragskosten, Aufwendungsersatz. Die Nacherfüllung ist insbesondere fehlgeschlagen, wenn der Mangel trotz Beseitigungsversuche nicht behoben wird, zumutbare Fehlerumgehungsmöglichkeiten nicht aufgezeigt werden, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird.
- Der Anwender trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt LNI im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung nach besten Kräften. Es gelten die Mitwirkungspflichten gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
- Voraussetzung für die Gewährleistung ist stets eine unverzügliche Mängelrüge (siehe auch § 6), sowie der Nachweis des Kunden, dass der Mangel auf den Lieferungen und den Leistungen von LNI beruht. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 10 Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber LNI zu rügen. Weiterhin hat der Anwender seinerseits alles Zumutbare zu unternehmen, um einen Schaden zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten, insbesondere seine Arbeitsergebnisse regelmäßig zu überprüfen und tägliche Datensicherungen vorzunehmen.
- Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien LNI von ihrer Leistungspflicht. Soweit LNI dennoch tätig wird, kann der Aufwand in Rechnung gestellt werden.
- Hat der Kunde Eingriffe in Leistungen der LNI vorgenommen, so ist LNI zur Gewährleistung erst verpflichtet, wenn:
- Art und Umfang des Eingriffs genau dokumentiert werden,
- der Kunde nachweist, dass der festgestellte Fehler weder direkt noch indirekt auf seinem Eingriff beruht,
- der Kunde sich schriftlich bereit erklärt, den Mehraufwand zu tragen, der möglicherweise durch seinen Eingriff seitens LNI entsteht.
- Die Gewährleistung für Lizenzprogramme entfällt, wenn gegen Lizenzbestimmungen des Vertrages verstoßen wird und der Mangel kausal durch den Lizenzverstoß verursacht wurde. Die Gewährleistung entfällt auch bei Mängeln, die auf Bedienungsfehler, äußere Einflüsse, normaler Verschleiß, Nichtbeachtung von Sicherungsmaßnahmen oder Nachlässigkeit des Kunden zurückzuführen sind.
Soweit Veränderungen der Daten durch den Kunden durch andere Programme oder Werkzeuge erfolgt sind, so dass diese inkonsistent im Sinne der Nutzung des Standardproduktes werden, erlischt insoweit die Gewährleistung. Für Installation mit durch den Kunden modifizierten Programmen besteht für diesen Teil kein Recht auf Nachführung bei neuen Versionen. - Wenn LNI dem Kunden vor Vertragsabschluss Software zum Test überlässt, so umfasst die Gewährleistung diejenigen Mängel nicht, die in der Testzeit entdeckt worden sind oder grob fahrlässig vom Kunden nicht entdeckt wurden. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde die Mängelbeseitigung ausdrücklich vorbehält.
- Kann LNI nachweisen, dass sie den Fehler nicht zu vertreten hat, hat LNI einen Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit nach ihren üblichen Vergütungssätzen.
- Die Beweislast, dass eine Werbeaussage die Kaufentscheidung des Kunden beeinflusst hat, obliegt dem Kunden. Im übrigen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern § 7 Abs. 1-10 nicht verbunden.
§ 8 Haftung/ Verjährung
- LNI leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluß, Nebenpflichtverletzungen oder unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
a) Bei Vorsatz haftet LNI in voller Höhe.
b) Bei grober Fahrlässigkeit und Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet LNI in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden soll.
c) Bei mittlerer Fahrlässigkeit, bei Verzug, Unmöglichkeit und leichter fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, haftet LNI auf Ersatz des Schadens, der typisch und voraussehbar war, begrenzt auf den Auftragsnettowert bzw. im Rahmen des Softwaresupportes begrenzt auf die Jahresnettosupportvergütung, max. jedoch in Höhe von EURO 100.000,-.
d) Im übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
e) Darüber hinaus ist die Haftung für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen der Höhe nach auf den Anspruch Schadensersatz statt Leistung begrenzt; d.h. im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Aufwendungsersatz, ist der Kunde in keinem Falle besser zu stellen, als wenn LNI ordnungsgemäß erfüllt hätte. Daneben werden dem Kunden nur solche Aufwendungen ersetzt, die auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
f) Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet LNI ebenfalls nur in dem aus diesem Paragraphen ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
Der Kunde hat regelmäßig seine Arbeitsergebnisse zu überprüfen.
Einseitige Aufnahme von Verhandlungen über einen Anspruch hemmen die Verjährung nicht.
§ 9 Rechte/Rechte Dritter
- LNI gewährleistet, dass durch die Einräumung von Softwarenutzungsrechten keine Rechte Dritter verletzt werden. LNI wird den Kunden von allen Ansprüchen freistellen und gerichtlich auferlegte Kosten übernehmen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzte Software und Dokumentation hergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde LNI über solche Ansprüche frühzeitig unverzüglich und umfassend schriftlich benachrichtigt hat und LNI alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen - jedoch mit aller erforderlichen Unterstützung des Kunden vorbehalten bleiben. Der Kunde darf von sich aus derartigen Ansprüchen nicht anerkennen.
- Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann LNI auf ihre Kosten die Software oder Dokumentation in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann der Kunde bei Unzumutbarkeit nach schriftlicher Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertrag rückgängig machen. Für Schadensersatzansprüche gilt § 8.
- LNI hat keine Verpflichtungen gemäß Absatz 1 und 2, falls die Ansprüche gemäß Absatz 1 auf vom Kunden bereitgestellten Programmen oder Daten oder darauf beruhen, dass das Programm und darin enthaltene Datenbestände nicht in einer von LNI gelieferten gültigen, unveränderten Originalfassung oder unter anderen als in der Funktions-/Leistungsbeschreibung und im Vertrag angegebenen Einsatzbedingungen benutzt wurden.
§ 10 Rückabwicklung/Anrechnung von Nutzungen
Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen Gründen (nicht Supportvertrag) werden die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts von der LNI erbrachten Lieferungen und Leistungen wie folgt behandelt:
- Die Zahlung für Softwarelizenzgebühren werden dem Kunden zurückerstattet. Dabei hat sich der Kunde den von ihm gezogenen wirtschaftlichen Nutzen anrechnen zu lassen. Dieser beträgt für die Dauer der Nutzung der betroffenen Komponenten nach Aufnahme des Echtbetriebes der entsprechenden Module 2,5% der einmaligen Softwarelieferung pro angefangenen Monat der Nutzung. Für Datenbank Software gelten entsprechend 5%.
- Bei den bis zur Ausübung des Rücktritts tatsächlich erbrachten Dienstleistungen (Einführungs-, Implementierungs-, Schulungsdienstleistungen) wird, unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts, eine Reduzierung der Dienstleistungsvergütung um 25% vorgenommen.
- Gezahlte Pflegegebühren werden nur für den Teil zurückerstattet, der auf den Zeitraum nach der Kündigung entfällt, d.h. der als Vorauszahlung gezahlt wurde.
- Die Rücknahme der bezahlten Hardware (z.B. Zeiterfassungsterminals) erfolgt durch LNI bis zu einem halben Jahr nach Lieferung der Hardware und nur auf freiwilliger Basis, sofern nicht anderes vertraglich vereinbart ist. Die Rückerstattung des Kaufpreises beläuft sich auf 50% der gezahlten Hardwarekosten, vorausgesetzt die Hardware befindet sich in einem einwandfreien, wiederverkäuflichenustand. Verbrauchsmaterialien zum Betrieb der Hardware (z.B. Transponderkarten bzw. -schlüsselanhänger) sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
§ 11 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen jede Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich solche Umstände mit.
- Die Haftung wegen höherer Gewalt, insbesondere für Streik, Aufruhr, Feuer, Hochwasser und sonstige Naturkatastrophen, ist ausgeschlossen. Jede Partei kann Leistungen aus den Verträgen kündigen, wenn eine solche Lage mindestens 100 Tage andauert.
§ 12 Allgemeine Vorschriften
- Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag, soweit nicht ausdrücklich zugelassen, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der LNI zulässig. LNI ist jedoch berechtigt, den Vertrag insgesamt auf mit ihr verbundene Unternehmen zu übertragen.
- Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist. Gleiches gilt für eventuelle Vertragslücken.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wendelstein, sofern der Kunde Vollkaufmann oder gleichgestellt ist. LNI ist auch berechtigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Kunden allgemein zuständig ist.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).